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   OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16   

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https://dejure.org/2016,70813
OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16 (https://dejure.org/2016,70813)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 4 U 81/16 (https://dejure.org/2016,70813)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 2016 - 4 U 81/16 (https://dejure.org/2016,70813)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 StBerG, § 3 StBerG, § 3a StBerG, § 5 Abs 1 S 1 StBerG, § 6 Nr 4 StBerG
    Hilfeleistung in Steuersachen: Erstellung einer automatisierten Umsatzsteuervoranmeldung als Vorbehaltsaufgabe der steuerberatenden Berufe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstellung einer Buchhaltung und von Umsatzsteuervoranmeldungen mit einem nicht den steuerberatenden Berufen angehörenden Auftragnehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstellung einer Buchhaltung und von Umsatzsteuervoranmeldungen mit einem nicht den steuerberatenden Berufen angehörenden Auftragnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 01.03.1983 - VII R 27/82

    Hilfeleistung in Steuersachen - Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen -

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16
    Aufgrund der Erwägungen des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 01. März 1983 (VII R 27/82, BeckRS 1983, 22006427) sei es nicht statthaft, auf eine Erledigung durch "Knopfdruck" bzw. "Aktivierung der entsprechenden Programmbefehle" zu verweisen.

    Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) lasse sich gerade nicht entnehmen, dass eine Verarbeitung der laufenden Buchführung in den Entwurf einer Umsatzsteuervoranmeldung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl eine Buchhaltern verbotene Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 5 StBerG darstelle.

    Auch insofern unterscheide sich der hier vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01. März 1983 (VII R 27/82) zugrunde liegenden Fall.

    Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 01. März 1983 (VII R 27/82) verkenne die Klägerin die Ausführungen des Landgerichts grundlegend.

    Unter den Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen fällt etwa auch die Erstellung einfacher Umsatzsteuervoranmeldungen (Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 5. Auflage 2009, § 1 Rn. 6; BFH, Urteil vom 01. März 1983 - VII R 27/82 - zitiert nach Juris).

    Deren Erstellung setzt umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraus, weshalb es sich bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung um eine Vorbehaltsaufgabe gemäß § 1 Abs. 1 StBerG handelt, für die § 6 StBerG eine Ausnahmeregelung nicht vorsieht (BFH, Urteil vom 01. März 1983 - VII R 27/82 - insb. Rn. 9, zitiert nach Juris).

    Dies lässt sich zunächst der Wertung des Bundesfinanzhofes in seinem Urteil vom 01. März 1983 (VII R 27/82) entnehmen, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat.

    Denn die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt "sicherlich nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt" (BFH, Urteil vom 01. März 1983 - VII R 27/82 - Rn. 22, zitiert nach Juris).

  • OLG Hamm, 18.07.2006 - 4 U 17/06

    Erstellen von USt-Voranmeldungen durch selbständigen Buchhalter als Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16
    Auch das OLG Hamm habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 - 4 U 17/06 darauf verwiesen, dass die Verbuchung mit einem vorhandenen Programm "Erstellung" der Voranmeldung sei, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibe, da die Eingabe der Buchungsbeträge ihrerseits eine wertende Entscheidung desjenigen voraussetze, der die Eingabe vornehme.

    Insoweit ergebe sich ein Widerspruch des Landgerichts (sowie des OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 - 4 U 17/06, auf welches sich das Landgericht stütze), zumal das Landgericht zunächst ausgeführt habe, dass ein Buchhalter die laufende Buchführung vornehmen dürfe, sodann jedoch ausführe, die Dateneingabe beinhalte eine wertende Entscheidung und sei deshalb Voraussetzung der späteren Erstellung einer Steuererklärung und nur den steuerberatenden Berufen vorbehalten.

    Dass die automatisierte Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung dem Vorbehalt des § 5 StBerG unterfällt, findet sich auch in dem Urteil des OLG Hamm vom 18. Juli 2006 (4 U 17/06) bestätigt, auf welches das Landgericht zu Recht Bezug genommen hat.

    Eine Verbuchung ist nämlich auch dann eine "Erstellung" der Voranmeldung im Sinne des StBerG, wenn der eigentliche Rechenvorgang der automatischen Datenverarbeitung überlassen bleibt, denn die Eingabe der Buchungsbeträge setzt ihrerseits eine wertende Entscheidung des Eingebenden voraus (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 - 4 U 17/06 - Rn. 35, zitiert nach Juris).

    Die Frage, ob und in welchem Umfang Umsätze bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden, entscheidet nämlich nicht das Datenverarbeitungsprogramm, sondern derjenige, der die Daten zur Buchung eingibt (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 - 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris).

    Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene Prüfung genügt nicht den umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen (OLG Hamm, Urteil vom 18. Juli 2006 - 4 U 17/06 - Rn. 33, zitiert nach Juris).

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16
    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht das geschäftsmäßige Kontieren von Belegen auch durch Personen für zulässig erklärt, die eine kaufmännische Gehilfenprüfung bestanden haben (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77 - zitiert nach Juris).

    Im Rahmen der Buchführung sind drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden, nämlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77, Rn. 42 ff., OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 23 U 29/01, Rn. 4 ff, jeweils zitiert nach Juris).

    Für das sachgerechte Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle sind hingegen hauptsächlich gründliche Kenntnisse des Systems der Buchführung notwendig, weshalb dies auch einem Kontierer überlassen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77 Rn. 7, zitiert nach Juris).

  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 84/09

    Salvatorische Erhaltungsklausel: Umkehrung der gesetzlichen Vermutung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16
    Eine Erhaltungsklausel steht der Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn der nichtige Vertragsteil von derart grundlegender Bedeutung ist, dass die Aufrechterhaltung nur des Restgeschäfts nicht mehr als vom durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien umfasst angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 - II ZR 84/09 zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde (BGH, Beschluss vom 15. März 2010 - II ZR 84/09 - zitiert nach Juris; Wendtland, Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 29/01

    Unbefugte Hilfeleistungen in Steuersachen ; Steuerberatung; Steuerberatende

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16
    Im Rahmen der Buchführung sind drei Tätigkeitsbereiche zu unterscheiden, nämlich das Einrichten der Buchführung (Aufstellen des Kontenplans), die laufende Buchführung und die Erstellung von Abschlüssen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77, Rn. 42 ff., OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 23 U 29/01, Rn. 4 ff, jeweils zitiert nach Juris).

    Nur die laufende Buchführung (einschließlich laufender Lohnabrechnung und Fertigung von Lohnsteueranmeldungen) darf gemäß § 6 Nr. 4 StBerG ausnahmsweise den dort genannten Personen mit entsprechender Ausbildung überlassen werden, nicht dagegen die Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die umsatzsteuerrechtliche Berechnung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 23 U 29/01, Rn. 8 m.w.N. zitiert nach Juris; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 6. Auflage 2009, § 6 Rn. 7).

  • BGH, 24.04.2008 - VII ZR 42/07

    Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16
    Nach dem Sinn und Zweck der konkreten Verbotsnorm kann unter Umständen auch eine nur teilweise Nichtigkeit des jeweils verbotswidrigen Teils des Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07; BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 -, beides zitiert nach Juris).
  • BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01

    Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16
    Durch die Existenz einer salvatorischen Klausel verändert sich die Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, die dann denjenigen trifft, der entgegen der mit der salvatorischen Klausel getroffenen Vereinbarung den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 10/01 zitiert nach Juris; Wendtland in: Beck´scher Online Kommentar zum BGB, 40. Edition, Stand: 01. August 2016, § 139 Rn. 7).
  • BGH, 28.01.1986 - VI ZR 151/84

    Erstattungsfähigkeit eines unter Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung zu

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16
    Nach dem Sinn und Zweck der konkreten Verbotsnorm kann unter Umständen auch eine nur teilweise Nichtigkeit des jeweils verbotswidrigen Teils des Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07; BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 -, beides zitiert nach Juris).
  • LG Hamburg, 28.04.2016 - 413 HKO 44/15

    Dienstleistungsvertragsverhältnis: Nichtigkeit des Vertrages wegen unbefugter

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 28. April 2016 (Az.: 413 HKO 44/15) wird zurückgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2005 - 23 U 164/04

    Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen § 5 StBerG nichtigen Dienstvertrages

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2016 - 4 U 81/16
    Diese Tätigkeiten sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten, weil sie besondere handelsrechtliche und steuerrechtliche Kenntnisse erfordern (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2005 - I-23 U 164/04, zitiert nach Juris).
  • BGH, 01.10.1970 - VII ZR 21/69

    "Buchführungshilfe" i.S. des § 107a AbgO

  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 418 HKO 39/15

    Hilfeleistung in Steuersachen: Erstellung automatisierter Jahresabschlüsse als

    Zur Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten gehört insbesondere auch die Hilfeleistung bei der Erstellung der Buchführung einschließlich der Handelsbilanzen (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25).

    Es liegt daher im Interesse des Gemeinwohls, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder persönlicher Eignung von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen werden (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25).

    Für das sachgerechte Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle sind hingegen hauptsächlich gründliche Kenntnisse des Systems der Buchführung notwendig, weshalb dies auch einem Kontierer überlassen werden darf (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25, BVerfG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77 NJW 1981, 33, 37).

    Auch die automatische Erstellung durch ein EDV-Programm ist vom Verbot des § 5 StBerG umfasst (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25, S.15 ff. - zur Umsatzsteuervoranmeldung).

    Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, sie habe die Jahresabschlüsse auf Basis der laufenden Buchführung durch einen entsprechenden EDV-Programmbefehl ("durch Knopfdruck") erstellt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2016, Az.: 4 U 81/16, S.15 ff.).

    Dabei kommt die Erwägung zum Tragen, dass eine den steuerberatenden Berufen vorbehaltene kritische Überprüfung der Dateneingabe und Verarbeitungsergebnis nicht gewährleistet ist, wenn diese mittels automatischer Datenverarbeitung sozusagen "nebenbei" gefertigt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom Urteil vom 29.09.2016, Az.: 4 U 81/16, S.17).

    Spätestens bei der Übernahme der Daten aus der Buchführung ist eine umfassenden steuerrechtliche Prüfung und Würdigung erforderlich, die nur den Angehörige der steuerberatenden Berufe vorbehalten ist (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25, S.17).

    Ein verbotswidrig vorgenommenes Rechtsgeschäft ist gemäß § 134 BGB grundsätzlich insgesamt und von Anfang an nichtig (OLG Hamburg, 4 U 81/16, Anlage B 25, S. 18; Ellenberger in: Palandt, 75. Auflage, § 134 Rn.13).

  • OLG Hamm, 07.01.2020 - 4 U 88/18

    Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen

    Es liegt daher im Interesse des Gemeinwohls, dass Personen mit fehlender Sachkunde, Erfahrung oder persönlicher Eignung von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgeschlossen sind (Mann, a.a.O., S. 19 f.; OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2016 - 4 U 81/16, Rn. 57).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2022 - L 9 BA 3774/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - "wissenschaftlicher Mitarbeiter" bzw

    Er legte hierzu ein von dem Kläger erstrittenes Urteil des LG Freiburg vom 22.12.2016 (4 U 81/16) vor, worin er (der Beigeladene Ziff. 1) verurteilt wurde, der Aufhebung des Mietverhältnisses über die Kanzleiräume in O zuzustimmen, da sie als gemeinsame Mieter als Innen-GbR verbunden gewesen seien.
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